Satzung der Joachim Schweppe Gesellschaft e.V.

§ 1 Vereinsname

Der Verein führt den Namen "Joachim Schweppe Gesellschaft"; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg mit dem Zusatz "e.V.".

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr

Der Sitz des Vereins ist in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

1.) Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, die Verbreitung und Pflege des kompositorischen Schaffens von Joachim Schweppe und alle damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere, wenn auch nicht abschließend:

Bestandsaufnahme des Nachlasses von Joachim Schweppe

Aufbau eines Archivs zum Leben und Werk des Komponisten Joachim Schweppe

Aufarbeitung von Manuskripten für Drucklegungen

Aufbau eines Netzwerkes zu öffentlichen und privaten Institutionen

Zuordnung des Komponisten und seines Werkes in das musikgeschichtliche Spektrum seiner Zeit.

3.) Weltanschauliche und politische Ziele und Zwecke dürfen von dem Verein nicht verfolgt werden.

4.) Zur Umsetzung des Vereinszwecks wird der Verein insbesondere auch Konzerte, Vorträge und Seminare über die Arbeit von Joachim Schweppe organisieren, sowie Publikationen über Joachim Schweppe und dessen Werk veröffentlichen.

5.) Der Verein soll möglichst ehrenamtlich geleitet werden. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.

§ 4 Mitgliedschaft

1.) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern

a) ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

2.) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechtes, sowie Firmen, Gesellschaften und Institutionen.

3.) Natürliche, juristische Personen oder Firmen, die sich durch ein außerordentliches Engagement für den Verein auszeichnen, können als außerordentliche Mitglieder gegen einen geringeren oder ohne Mitgliedsbeitrag aufgenommen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

4.) Ehrenmitglieder sind diejenigen ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder des Vereins, die ihm mindestens 30 Jahre lang ununterbrochen angehören. Darüber hinaus können Ehrenmitglieder durch den Vorstand ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Verein und dessen Zweck erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

5.) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein, an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Eingang zu entscheiden hat. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann diese Frist auch überschritten werden. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis zu bringen; sie bedarf jedoch keiner Begründung.

6.) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

7.) Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des ersten fälligen Beitrages wird die Mitgliedschaft wirksam.

8.) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Personen) oder der Auflösung (juristische Personen) des Mitgliedes,

b) durch Austritt ,

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein in höhe von mindestens zwei Jahres- Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Verein nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes nicht voll entrichtet wird. Auf die Möglichkeit der Streichung muss in der Mahnung hingewiesen werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Mitgliedsbeiträge für das erste Geschäftsjahr und bis zur ersten Entscheidung der Mitgliederversammlung betragen:

a) Euro 35,- für Einzelpersonen p.a.

b) Euro 50,- für Ehepaare p.a.

c) Euro 15,- für Schüler und Studenten p.a.

d) Euro 130,- für Firmen, Institutionen und juristische Personen, p.a.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 7)

b) der Beirat (§ 8)

c) der Vorstand (§ 9).

Die Mitgliedersammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes und Entlastung des Vorstandes,

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

d) Wahl und Abberufung der wählbaren Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins,

g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

i) in allen sonstigen Fällen, in denen die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschrift dies bestimmen.

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

4.) Jedes Mitglied kann bis spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Geschieht dies, so hat der Vorstand die Mitglieder unverzüglich von entsprechenden Ergänzungen zu unterrichten. Danach und in der Mitgliedersammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

5.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist danach kein Vorstandsmitglied anwesend, das die Versammlung leiten kann, leitet der Vorstand des Beirates die Mitgliederversammlung. Ist auch dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

6.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung,

die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

die Zahl der erschienenen Mitglieder,

die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

7.) Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn dies bei anstehenden Wahlen mindestens 1/5, im übrigen die Hälfte der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

8.) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann nach eigenem Ermessen Gäste zulassen. Dies gilt auch für die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens.

9.) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

10.) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Außerordentlichen Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht. Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

11.) Soll die Auflösung des Vereines beschlossen werden, so ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich, die nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens 3/4 aller Stimmberechtigten anwesend sind. Ist danach die Mitgliederversammlung für den Fall der Auflösung des Vereines nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, wenn hierauf in der erneuten Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Für die Beschlussfassung selbst ist schriftliche Abstimmung und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

12.) Stehen Wahlen zur Beschlussfassung an und sind dabei mehrere Personen für den jeweiligen Gegenstand der Beschlussfassung zu wählen, so schlägt der Versammlungsleiter vor, ob eine Gesamtabstimmung oder eine Einzelabstimmung stattfindet. Auf Verlangen der Mitgliederversammlung wird jedoch mehrheitlich über die Art der Abstimmung Beschluss gefasst. Erfolgt danach eine Gesamtabstimmung, so stehen jedem stimmberechtigten Mitglied so viele Stimmen zu, wie Kandidaten zu wählen sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann aber auch rechtsgültig weniger Stimmen abgeben. Gewählt ist danach, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Das gleiche gilt entsprechend, wenn mehr Kandidaten auf eine Wahlliste gesetzt sind, als Ämter zu vergeben sind. Gesamtabstimmungen haben schriftlich zu erfolgen. Bestimmt der Versammlungsleiter die Einzelabstimmung, und erlangt kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 8 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, deren tatsächliche Anzahl durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Mindestens muß der Vorstand jedoch aus drei Mitgliedern bestehen. Der erste Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem Schatzmeister. Die Vorstandstätigkeit soll ehrenamtlich sein. Soweit nach dem Umfang der Vorstandstätigkeit hauptamtliche Vorstandsmitglieder bestellt werden müssen, dürfen diese keine ordentlichen Mitglieder des Vereins sein. Eine gleichwohl etwa bestehende ordentliche Mitgliedschaft ruht für die Dauer der hauptamtlichen Tätigkeit. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.

2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S. d. § 26 BGB durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten, die Einzelvertretungsbefugnis besitzen. Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

3.) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu seiner Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die rechtliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ordnungsgemäße Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Aufstellungen der Tagesordnungen,

b) Einberufung von Mitgliederversammlungen,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, soweit sie nicht ihrem Inhalt einem anderen Vereinsorgan zur Ausführung zugewiesen sind,

d) Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, eines etwaigen Maßnahmeplanes, des Jahresabschlusses und des Berichtes über die Lage des Vereins,

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, soweit nicht diese Aufgabe nach der Satzung anderen Vereinsorganen obliegt,

f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

g) alle sonstigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die das Gesetz zwingend vorschreibt.

5.) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit die abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des ersten Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Im übrigen ist der Vorstand ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er kann auch für die Erfüllung laufender Geschäfte Vollmachten erteilen und Geschäftsführer berufen. Für etwaig bestellte Geschäftsführer gilt
Absatz 1 dieser Vorschrift entsprechend.

6.) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen, diese Geschäftsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern bei Erlass und Änderung zu Beschluss gebracht. Wenn die Mitglieder am Beschluss dieser Geschäftsordnung in Textform beteiligt wurden und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben, gilt diese Entscheidung. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 9 Beirat

1.) Der Verein kann einen Beirat bilden, der aus bis zu fünf Mitgliedern besteht. Die Bildung eines Beirates und die Findung hierfür geeigneter Beiratsmitglieder kann auf Vorschlag des Vorstandes sowie durch entsprechende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgen. Jedes Mitglied kann dem Vorstand im übrigen Vorschläge für die Bildung eines Beirates und Benennung von Beiratsmitgliedern unterbreiten. Wird danach ein Beirat gebildet, so wird er für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.

Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Vorstandsmitglieder können Mitglieder des Beirates sein.

2.) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten. Der Beirat kann darüber hinaus im Interesse des Vereins dessen Zielsetzung und Zweck in einer den Verein fördernden Weise in der Öffentlichkeit kundtun.

Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr eine Sitzung abhalten, für die Einberufungsbestimmungen nach § 8 Abs.5.) der Vorstandsregelung entsprechend gelten.

Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder dies schriftlich verlangen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen ersten Vorsitzenden und einen zweiten Vorsitzenden. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Für die Sitzungen des Beirates gelten die Vorschriften über Vorstandssitzungen entsprechend.

Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind dem Vereinsvorstand in schriftlicher Form unverzüglich zuzuleiten.

§ 10 Rechnungsprüfer

1.) Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die über Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens verfügen sollen. Sie dürfen nicht Mitglied des Beirates und des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand vorzulegen.

2.) Zu ihren Aufgaben gehört die materielle Prüfung der Einnahmen und der Aufwendungen. Die Rechnungsprüfer haben alle Berichte gemeinsam abzufassen und gemeinsam zu unterzeichnen. Sie sind gehalten, über das Ergebnis ihrer Prüfungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren sind der erste und der zweite Vorsitzende des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderem Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der “Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg“ zu, verbunden mit der Weisung, das Vereinsvermögen nur im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 3 dieser Satzung zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelung

1.) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit erlöschen gleichzeitig auch alle früheren Satzungen.

2.) Die Vereinsorgane können schon vor Eintragung der beschlossenen Satzung auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die ebenfalls mit der Eintragung wirksam werden.

3.) Bis zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister führen die zur Zeit der Beschlußfassung über diese Satzung im Amt befindlichen Vereinsorgane ihre Arbeit weiter.

Mit dem Tage der Eintragung scheiden sie aus ihrem Amt aus, soweit sie nicht auch nach der neuen Satzung und der auf ihrer Grundlage gefaßten Beschlüsse im Amt bleiben. Sie haben ihr Amt ordnungsgemäß auf ihre Rechtsnachfolger zu übergeben, deren Amt mit dem Tage der Eintragung beginnt. Sind am Tage der Eintragung noch keine Rechtsnachfolger bestellt, bleiben die bisherigen Vereinsorgane bis zur Bestellung ihrer Rechtsnachfolger im Amt.

4.) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.


 

Hamburg, den 20. Januar 2001

Geänderte Fassung (Mitgliederversammlungen am 6. Oktober 2001, 14. Oktober 2009,
26. März 2012 und 16. August 2021)

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